{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-01-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2011-138_2012-01-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=432&type=1563347022&cHash=16fcbe3c0401b042c6f0f4788faf5ef3", "Checksum": "9aa94e4072466af09eed031d7a39bdbd"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2011/138"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 19.01.2012 I/1-2011/138"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 19.01.2012 I/1-2011/138"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 19.01.2012 I/1-2011/138"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Interkantonale Steuerausscheidung, Art. 18 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Die Steuerpflichtigen haben Wohnsitz in S im Kanton St. Gallen und Grundeigentum im Kanton Zug, wo sie zuvor ihr Einfamilienhaus selbst bewohnten. Dessen Verkehrswert wurde nach zugerischem Recht aufgrund der Vermietung erheblich erhöht. Zudem beträgt der Repartitionswert für Zug 110 % gegenüber St. Gallen mit 80 %. Damit wurde der Verkehrswert des Grundstücks in Zu für das in St. Gallen satzbestimmende Vermögen gegenüber dem früher bei Eigengebrauch geltenden Verkehrswert nahezu verdoppelt. Das steht aber mit den Regeln der Doppelbesteuerung nicht im Widerspruch; zudem war das Haus in Zug für Fr. 96'000 pro Jahr vermietet, was einen Verkehrswert von ca. 1,9 Mio. Franken nicht fehlerhaft erscheinen lässt. Der Rekurs gegen die Steuerausscheidung und die Festlegung des satzbestimmenden Vermögens wurde daher abgewiesen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 19. Januar 2012, I/1-2011/138)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 09:59:00", "Checksum": "41b7a2e25d7eff0eaffc466f0f965535", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 19.01.2012 I/1-2011/138\nRegeste:\nInterkantonale Steuerausscheidung, Art. 18 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Die Steuerpflichtigen haben Wohnsitz in S im Kanton St. Gallen und Grundeigentum im Kanton Zug, wo sie zuvor ihr Einfamilienhaus selbst bewohnten. Dessen Verkehrswert wurde nach zugerischem Recht aufgrund der Vermietung erheblich erhöht. Zudem beträgt der Repartitionswert für Zug 110 % gegenüber St. Gallen mit 80 %. Damit wurde der Verkehrswert des Grundstücks in Zu für das in St. Gallen satzbestimmende Vermögen gegenüber dem früher bei Eigengebrauch geltenden Verkehrswert nahezu verdoppelt. Das steht aber mit den Regeln der Doppelbesteuerung nicht im Widerspruch; zudem war das Haus in Zug für Fr. 96'000 pro Jahr vermietet, was einen Verkehrswert von ca. 1,9 Mio. Franken nicht fehlerhaft erscheinen lässt. Der Rekurs gegen die Steuerausscheidung und die Festlegung des satzbestimmenden Vermögens wurde daher abgewiesen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 19. Januar 2012, I/1-2011/138).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und der Einspracheentscheid\n\nvom 18. Juni 2011 aufgehoben.\n\n2. Die Angelegenheit wird zur neuen Festlegung des Einkommens und\n\nVermögens im Sinne der Erwägungen und zur neuen Steuerausscheidung\n\nan die Vorinstanz zurückgewiesen.\n\n3. Die Rekurrenten bezahlen die amtlichen Kosten von Fr. 800.-- zur Hälfte\n\nunter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 500.-- bis zum Betrag\n\nvon Fr. 400.--; die andere Hälfte der Kosten trägt der Staat.\n\n4. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, den Rekurrenten Fr. 100.--\n\nzurückzuerstatten.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10\n"}