{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-01-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2011-138_2012-01-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=432&type=1563347022&cHash=16fcbe3c0401b042c6f0f4788faf5ef3", "Checksum": "9aa94e4072466af09eed031d7a39bdbd"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2011/138"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 19.01.2012 I/1-2011/138"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 19.01.2012 I/1-2011/138"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 19.01.2012 I/1-2011/138"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Interkantonale Steuerausscheidung, Art. 18 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Die Steuerpflichtigen haben Wohnsitz in S im Kanton St. Gallen und Grundeigentum im Kanton Zug, wo sie zuvor ihr Einfamilienhaus selbst bewohnten. Dessen Verkehrswert wurde nach zugerischem Recht aufgrund der Vermietung erheblich erhöht. Zudem beträgt der Repartitionswert für Zug 110 % gegenüber St. Gallen mit 80 %. Damit wurde der Verkehrswert des Grundstücks in Zu für das in St. Gallen satzbestimmende Vermögen gegenüber dem früher bei Eigengebrauch geltenden Verkehrswert nahezu verdoppelt. Das steht aber mit den Regeln der Doppelbesteuerung nicht im Widerspruch; zudem war das Haus in Zug für Fr. 96'000 pro Jahr vermietet, was einen Verkehrswert von ca. 1,9 Mio. Franken nicht fehlerhaft erscheinen lässt. Der Rekurs gegen die Steuerausscheidung und die Festlegung des satzbestimmenden Vermögens wurde daher abgewiesen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 19. 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Franken nicht fehlerhaft erscheinen lässt. Der Rekurs gegen die Steuerausscheidung und die Festlegung des satzbestimmenden Vermögens wurde daher abgewiesen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 19. Januar 2012, I/1-2011/138).\n\nEidgenössischen Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen\nErwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer (SR 642.118.1, abgekürzt:\nBerufskostenverordnung) verwiesen wird. Als notwendige Mehrkosten der Unterkunft\ngelten die ortsüblichen Mietkosten für ein Zimmer (Art. 20 Abs. 3 StG). Nach den\nWeisungen für die Veranlagung (StB Nr. 39 Nr. 8 Ziff. 3.2) gilt für 2008 ein Abzug von\nFr. 6'400.-- pro Jahr bei auswärtigem Wochenaufenthalt. Ein gekürzter Abzug von Fr.\n4'800.-- pro Jahr ist zulässig, wenn die Verpflegung in einem Personalrestaurant\neingenommen werden kann oder durch den Arbeitgeber verbilligt wird. Nach Ziff. 3.3\nwird grundsätzlich der volle Abzug gewährt, es sei denn es liege ein Kürzungsgrund\nvor. Weiter wird vermerkt, dass der Pauschalabzug für auswärtige Verpflegung bei\ntäglicher Heimkehr nicht gleichzeitig mit jenem bei Wochenaufenthalt geltend gemacht\nwerden kann. In Ziff. 5.2 der Wegleitung zur Steuererklärung 2008 ist festgehalten,\ndass steuerpflichtige Wochenaufenthalt für die auswärtige Verpflegung Fr. 30.-- pro\nTag, bei ganzjährigem Wochenaufenthalt Fr. 6'400.-- im Jahr abziehen können.\nGemäss den dargelegten Bestimmungen hat der Rekurrent grundsätzlich Anspruch auf\neinen Abzug für auswärtige Verpflegung bei auswärtigem Wochenaufenthalt von\nFr. 6'400.-- pro Jahr.\n\nDie Vorinstanz stützte sich bei ihrem Entscheid auf das Urteil des Bundesgerichts\n2C_14/2009 vom 22. April 2009. Dieses hat aber nicht explizit den Abzug für die\nMehrkosten der auswärtigen Verpflegung bei auswärtigem Wochenaufenthalt zum\nGegen-stand. Es führte lediglich die Kommentierungen an, welche für eine restriktive\nZulassung von Abzügen für auswärtige Verpflegung sprechen. Dabei ist allerdings zu\nberücksichtigen, dass die Kommentatoren davon ausgehen, dass der Pauschalabzug\nfür die zweite Hauptmahlzeit deshalb entfällt, weil die Kosten für ein Studio mit\nKochgelegenheit höher seien als für eine Unterkunft ohne Kochgelegenheit. Eine\nReduktion des Pauschalabzugs für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung bei\nWochenaufenthalt ist nach den Richtlinien für das Jahr 2008 einzig dann vorgesehen,\nwenn die Verpflegung vom Arbeitgeber verbilligt wird. Die st. gallische\nVeranlagungspraxis geht beim Wochenaufenthalt deshalb von der Notwendigkeit der\nauswärtigen Verpflegung bei zwei Hauptmahlzeiten aus (vgl. den ausführlich\nbegründeten Entscheid VRKE I/1-2011/6 vom 18. August 2011, in:\nwww.gerichte.sg.ch). Dementsprechend besteht kein Anlass, die Rekurrenten für das\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSteuerjahr 2008 abweichend von den im Steuerbuch und in der Wegleitung\nniedergelegten Regeln zu veranlagen.\n\nAufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der Rekurs in diesem Punkt gutzuheissen.\n\n4.- Im Dispositiv des Einspracheentscheids und ebenso im Veranlagungsprotokoll des\nSteuererklärungsformulars ist für das Steuerjahr 2008 ein steuerbares Einkommen von\nFr. 173'100.-- zu eben diesem Satz und ein steuerbares Vermögen von Fr. 318'000.--\nzum Satz von Fr. 1'051'000.-- vermerkt. Der Steuerfaktor beim Vermögen entspricht\nlediglich den in S gelegenen sowie den beweglichen Vermögenswerten. Die\nRekurrenten sind aber auch Eigentümer eines Grundstücks in T/SG. Dieses Vermögen\nund das daraus fliessende Einkommen sind ebenfalls zu erfassen. Bei unbeschränkt\nSteuerpflichtigen sind die massgebenden Einkünfte und Vermögenswerte in allen st.\ngallischen Gemeinden zu berücksichtigen. Die Vorinstanz wird daher 2008 das\nsteuerbare Einkommen aufgrund der Änderung der Berufskosten neu zu bestimmen\nhaben. Beim Einkommen wirkt sich die Liegenschaft in T nicht aus, hingegen ist das\nVermögen unter Berücksichtigung dieses Grundstücks neu festzulegen.\n\nZusammenfassend ergibt sich somit, dass der Rekurs teilweise gutzuheissen und der\nEinspracheentscheid vom 18. Juni 2011 aufzuheben ist. Die Angelegenheit ist zur\nneuen Festlegung des Einkommens und des Vermögens im Sinne der Erwägungen und\nzur neuen Steuerausscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n\n5.- Die Rekurrenten obsiegen lediglich teilweise. Aufgrund der fehlerhaften\nVermögensveranlagung ist eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz\nvorzunehmen. Das Begehren um Änderung der Steuerausscheidung bzw. Reduktion\ndes satzbestimmenden Vermögens erweist sich allerdings als unbegründet. Es\nrechtfertigt sich daher, die amtlichen Kosten je zur Hälfte dem Staat und den\nRekurrenten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 und 2 VRP). Eine Entscheidgebühr von\nFr. 800.-- ist angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS\n941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist mit dem auf die Rekurrenten\nentfallenen Kostenanteil von Fr. 400.-- zu verrechnen und der Rest von Fr. 100.-- den\nRekurrenten zurückzuerstatten.\n\nEntscheid:\n\n"}