{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-01-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2011-138_2012-01-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=432&type=1563347022&cHash=16fcbe3c0401b042c6f0f4788faf5ef3", "Checksum": "9aa94e4072466af09eed031d7a39bdbd"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2011/138"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 19.01.2012 I/1-2011/138"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 19.01.2012 I/1-2011/138"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 19.01.2012 I/1-2011/138"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Interkantonale Steuerausscheidung, Art. 18 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Die Steuerpflichtigen haben Wohnsitz in S im Kanton St. Gallen und Grundeigentum im Kanton Zug, wo sie zuvor ihr Einfamilienhaus selbst bewohnten. Dessen Verkehrswert wurde nach zugerischem Recht aufgrund der Vermietung erheblich erhöht. Zudem beträgt der Repartitionswert für Zug 110 % gegenüber St. Gallen mit 80 %. Damit wurde der Verkehrswert des Grundstücks in Zu für das in St. Gallen satzbestimmende Vermögen gegenüber dem früher bei Eigengebrauch geltenden Verkehrswert nahezu verdoppelt. Das steht aber mit den Regeln der Doppelbesteuerung nicht im Widerspruch; zudem war das Haus in Zug für Fr. 96'000 pro Jahr vermietet, was einen Verkehrswert von ca. 1,9 Mio. Franken nicht fehlerhaft erscheinen lässt. Der Rekurs gegen die Steuerausscheidung und die Festlegung des satzbestimmenden Vermögens wurde daher abgewiesen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 19. 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Franken nicht fehlerhaft erscheinen lässt. Der Rekurs gegen die Steuerausscheidung und die Festlegung des satzbestimmenden Vermögens wurde daher abgewiesen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 19. Januar 2012, I/1-2011/138).\n\nIm Kanton Zug gelten für die Ermittlung des Verkehrswertes bei selbstgenutzten\nLiegenschaften andere Regeln als bei vermieteten Liegenschaften. Während\nselbstgenutzte Einfamilienhäuser nach dem Landwert und Zeitbauwert oder nach dem\nErstellungs- oder Kaufpreis geschätzt werden, werden vermietete Einfamilienhäuser\nnach dem Ertragswert geschätzt (vgl. Wegleitung der Kantonalen Steuerverwaltung\nZug, Abteilung natürliche Personen, Ziff. 2.1, 3.1, 4). Die Steuerverwaltung Zug ist bei\nder Besteuerung des Grundstücks im Kanton Zug von einem Wert von Fr. 1'370'000.--\nausgegangen. Die Rekurrenten anerkennen denn auch, dass dieser Wert auf den\nRegeln des Kantons Zug basiert. Zu Unrecht kritisieren sie aber, dass der\nSteuerausscheidung im Kanton St. Gallen dieser Wert zugrunde gelegt und –\nentsprechend dem von der interkantonalen Veranlagungspraxis für den Kanton Zug\nfestgesetzten Repartitionsfaktor für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke von 110% –\num 10% erhöht wurde. Dieses Vorgehen entspricht Sinn und Zweck der\nunterschiedlichen Bewertungsregeln der einzelnen Kantone. Der Einwand der\nRekurrenten, der Wert ihres Hauses im Kanton Zug steige um einen von den\nordentlichen Schätzungsbehörden errechneten Wert von Fr. 960'000.-- auf gegen\nFr. 1'900'000.--, was selbst im Kanton Zug für ein zweiseitig angebautes\nReiheneinfamilienhaus über dem Marktwert liege, ist nicht stichhaltig. Das\nmassgebende Kreisschreiben enthält keine Bestimmungen, wonach die Schätzung\nvermieteter Objekte im Kanton Zug einen anderen Repartitionswert begründet. Es ist\nnicht ersichtlich, inwiefern im vorliegenden Fall diese Bewertung und die\nSteuerausscheidung zu einer unzulässigen bzw. übermässigen Besteuerung führt. Die\nRekurrenten legen denn auch nicht dar, welche Rechtsnormen oder welche\nallgemeinen Rechtsgrundsätze des interkantonalen Steuerrechts verletzt werden. Wenn\ndie Steuerbehörde des Kantons Zug ein vermietetes Objekt anhand der\nMietzinseinnahmen bewertet, so kann dies jedenfalls nicht als offensichtlich fehlerhaft\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nqualifiziert werden. Auch unterscheidet das Kreisschreiben der Schweizerischen\nSteuerkonferenz bei Grundstücken im Kanton Zug nicht danach, ob sie vermietet oder\nselbst genutzt sind. Die Mieteinnahmen aus der Liegenschaft in C wurden gemäss der\nVeranlagung des Kantons Zug auf Fr. 96'000.-- veranschlagt und blieben in der\nEinsprache und im Rekurs unangefochten.\n\nIm Lichte dieses Mietertrags kann ein den st. gallischen, auf den Marktwert\nabstellenden Bewertungsregeln (vgl. Art. 57 Abs. 1 StG) entsprechender Verkehrswert\nvon knapp 1,9 Mio. Franken jedenfalls nicht als offensichtlich fehlerhaft eingestuft\nwerden, ob es sich nun um ein zweiseitiges angebautes oder ein freistehendes\nWohnhaus handelt.\n\nAus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Einwendungen der\nRekurrenten\n\ngegen die Art und Weise der interkantonalen Steuerausscheidung unbegründet sind. In\ndiesem Punkt ist der Rekurs abzuweisen. Im Übrigen wirkt sich die Höhe des\nsatzbestimmenden Vermögens als solche auf die Vermögenssteuerlast im Kanton St.\nGallen nicht aus, da Art. 65 Abs. 1 StG einen einheitlichen Vermögenssteuersatz von\n1,9‰ des steuerbaren Vermögens vorsieht.\n\n3.- Umstritten ist weiter der Abzug für den auswärtigen Wochenaufenthalt.\n\nNach Art. 39 Abs. 1 StG werden die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohnund Arbeitsstätte (lit. a), die notwendigen Mehrkosten der Verpflegung ausserhalb der\nWohnstätte und bei Schichtarbeit (lit. b) sowie die übrigen für die Ausübung des\nBerufes erforderlichen Kosten (lit. c) abgezogen. Die Abzüge für auswärtigen\nWochenaufenthalt werden in Art. 20 der Steuerverordnung (sGS 811.11, abgekürzt:\nStV) geregelt. Nach Art. 20 Abs. 1 StV können Steuerpflichtige mit auswärtigem\nArbeitsort, denen die alltägliche Rückkehr an den steuerrechtlichen Wohnsitz nicht\nmöglich ist oder nicht zugemutet werden kann, die Mehrkosten für den auswärtigen\nAufenthalt abziehen. Der Abzug der notwendigen Mehrkosten der auswärtigen\nVerpflegung wird gemäss Art. 20 Abs. 2 StV nach den für die direkte Bundessteuer\nmassgebenden Pauschalansätzen bestimmt, wobei auf den Anhang zur\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}