{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-01-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2011-138_2012-01-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=432&type=1563347022&cHash=16fcbe3c0401b042c6f0f4788faf5ef3", "Checksum": "9aa94e4072466af09eed031d7a39bdbd"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2011/138"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 19.01.2012 I/1-2011/138"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 19.01.2012 I/1-2011/138"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 19.01.2012 I/1-2011/138"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Interkantonale Steuerausscheidung, Art. 18 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Die Steuerpflichtigen haben Wohnsitz in S im Kanton St. Gallen und Grundeigentum im Kanton Zug, wo sie zuvor ihr Einfamilienhaus selbst bewohnten. Dessen Verkehrswert wurde nach zugerischem Recht aufgrund der Vermietung erheblich erhöht. Zudem beträgt der Repartitionswert für Zug 110 % gegenüber St. Gallen mit 80 %. Damit wurde der Verkehrswert des Grundstücks in Zu für das in St. Gallen satzbestimmende Vermögen gegenüber dem früher bei Eigengebrauch geltenden Verkehrswert nahezu verdoppelt. Das steht aber mit den Regeln der Doppelbesteuerung nicht im Widerspruch; zudem war das Haus in Zug für Fr. 96'000 pro Jahr vermietet, was einen Verkehrswert von ca. 1,9 Mio. Franken nicht fehlerhaft erscheinen lässt. Der Rekurs gegen die Steuerausscheidung und die Festlegung des satzbestimmenden Vermögens wurde daher abgewiesen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 19. 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Franken nicht fehlerhaft erscheinen lässt. Der Rekurs gegen die Steuerausscheidung und die Festlegung des satzbestimmenden Vermögens wurde daher abgewiesen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 19. Januar 2012, I/1-2011/138).\n\nSteuerausscheidung ist ausserdem zu berücksichtigen, dass die Verlegung der\nSchulden vom Wert der in den einzelnen Kantonen steuerpflichtigen Aktiven abhängt.\nDie Bewertung von Liegenschaften kann nach unterschiedlichen Gesichtspunkten\nvorgenommen werden. Vielfach schreiben die kantonalen Gesetzgebungen\nSchätzungsmethoden vor, die bei Liegenschaften einen unter dem effektiven Wert\nliegenden Steuerwert ergeben. Je niedriger der kantonale Steuerwert ist, desto weniger\nPassiven werden übernommen. Bewertet dagegen der andere Kanton die\nausserkantonalen Aktiven zum effektiven Wert, so weist er dem Kanton mit der\nniedrigen Bewertung mehr Passiven zu, als dieser zu übernehmen bereit ist. Daher\nmüssen die Kantone bei ausserkantonalen Objekten den gleichen\nBewertungsmassstab anwenden wie bei den innerkantonalen Grundstücken. Die von\nden beteiligten Kantonen angewandten Bewertungsregeln können zwar verschieden\nsein, doch muss jeder Kanton die von ihm gewählten Regeln sowohl bei den ihm\nzugewiesenen als auch bei den ausserkantonalen Vermögenswerten anwenden (vgl.\nHöhn/Mäusli, a.a.O., § 19 Rz 16 f.). Auch darauf wurde im Formular der\nSteuerausscheidung ausdrücklich hingewiesen. Die Schweizerische Steuerkonferenz\nhat zur Angleichung der Bewertungsmassstäbe für Liegenschaften Repartitionsfaktoren\nfestgelegt. Für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke im Kanton St. Gallen beträgt\ndieser ab der Steuerperiode 2002 80% der amtlichen Verkehrswertschätzung. Der\nRepartitionsfaktor für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke im Kanton Zug beträgt\nhingegen 110%, jener für solche im Kanton Appenzell-Ausserrhoden 70% (vgl.\nKreisschreiben Nr. 22 vom 21. November 2006, veröffentlicht auf: www.steuerkonferenz.ch, Kreisschreiben). Dies bedeutet, dass für die Steuerausscheidung der\namtliche Verkehrswert der Grundstücke des Kantons St. Gallen auf 80% und jener der\nGrundstücke in Appenzell-Ausserrhoden auf 70% zu reduzieren ist, während der\namtliche Verkehrswert des Grundstücks im Kanton Zug, wie er nach den Regeln des\nKantons Zug ermittelt wurde, um 10% auf 110% heraufzusetzen ist. Damit wird den\nunterschiedlichen kantonalen Schätzungsregeln Rechnung getragen. Nach Massgabe\ndieser Repartitionswerte sind in der Folge die Passiven und – zur Ermittlung des\nsteuerbaren Einkommens – die Schuldzinsen zu verlegen. Für das im Kanton St. Gallen\nsteuerbare Vermögen ist hernach die Differenz zwischen Repartitionswert und\nkantonalem Steuerwert wieder hinzuzurechnen, um das Reinvermögen im Kanton St.\nGallen zu bestimmen. Zur Festsetzung des satzbestimmenden Vermögens sind\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nausserdem die Repartitionswerte der ausserkantonalen Grundstücke nach Massgabe\nder st. gallischen Berechnungsweise anzupassen, d.h. der Repartitionswert des\nzugerischen Grundstücks ist wie jener der st. gallischen Grundstücke auf 80% des\nsatzbestimmenden Vermögenswertes zu veranschlagen und dementsprechend um\neinen Viertel zu erhöhen, um den für das satzbestimmende Vermögen massgebenden\nWert festzusetzen. Damit ist der Repartitionswert des Grundstücks in C von\nFr. 1'507'000.-- um 25% zu erhöhen und auf Fr. 1'883'750.-- festzusetzen.\n\n"}