{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-01-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2011-138_2012-01-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=432&type=1563347022&cHash=16fcbe3c0401b042c6f0f4788faf5ef3", "Checksum": "9aa94e4072466af09eed031d7a39bdbd"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2011/138"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 19.01.2012 I/1-2011/138"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 19.01.2012 I/1-2011/138"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 19.01.2012 I/1-2011/138"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Interkantonale Steuerausscheidung, Art. 18 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Die Steuerpflichtigen haben Wohnsitz in S im Kanton St. Gallen und Grundeigentum im Kanton Zug, wo sie zuvor ihr Einfamilienhaus selbst bewohnten. Dessen Verkehrswert wurde nach zugerischem Recht aufgrund der Vermietung erheblich erhöht. Zudem beträgt der Repartitionswert für Zug 110 % gegenüber St. Gallen mit 80 %. Damit wurde der Verkehrswert des Grundstücks in Zu für das in St. Gallen satzbestimmende Vermögen gegenüber dem früher bei Eigengebrauch geltenden Verkehrswert nahezu verdoppelt. Das steht aber mit den Regeln der Doppelbesteuerung nicht im Widerspruch; zudem war das Haus in Zug für Fr. 96'000 pro Jahr vermietet, was einen Verkehrswert von ca. 1,9 Mio. Franken nicht fehlerhaft erscheinen lässt. Der Rekurs gegen die Steuerausscheidung und die Festlegung des satzbestimmenden Vermögens wurde daher abgewiesen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 19. 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Franken nicht fehlerhaft erscheinen lässt. Der Rekurs gegen die Steuerausscheidung und die Festlegung des satzbestimmenden Vermögens wurde daher abgewiesen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 19. Januar 2012, I/1-2011/138).\n\nB.- Gegen den Einspracheentscheid erhoben A und B X-Y mit Eingabe vom 14. Juli\n2011 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission. Sie halten an ihrem Antrag fest,\nder ordentliche Steuerwert des Einfamilienhauses in C von Fr. 960'000.-- sei anstelle\ndes verwendeten ausserordentlichen Ertragswerts von Fr. 1'370'000.-- als Basiswert\nfür die Besteuerung und Ausscheidung anzusetzen, eventualiter sei der\nausserordentlich hochgerechnete Ertragswert von Fr. 1'370'000.-- als bereits\nhochgerechneter Repartitionswert einzusetzen und dann auf den Verkehrswert\nzurückzusetzen, ausserdem sei der Abzug für Verpflegung von Fr. 6'400.-- zu\ngewähren und die Aufrechnung von Fr. 3'200.-- rückgängig zu machen, eventualiter\nseien die effektiven Wohnungskosten für ein Zimmer mit Kochgelegenheit von\nmindestens Fr. 1'200.-- pro Monat zuzulassen. Die weiteren von den Rekurrenten\nvorgebrachten Ausführungen werden, soweit wesentlich, in den nachstehenden\nErwägungen dargelegt und gewürdigt.\n\nDie Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 12. September 2011 unter\nHinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids die kostenfällige\nAbweisung des Rekurses.\n\nErwägungen:\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur\nRekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 14. Juli 2011 ist rechtzeitig eingereicht\nworden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen\n(Art. 194 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG; Art. 48 des Gesetzes\nüber die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist\neinzutreten.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2.- Nach Art. 13 Abs. 1 StG sind natürliche Personen aufgrund persönlicher\nZugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder\nAufenthalt im Kanton haben. Der Wohnsitz der Rekurrenten und damit deren\nSteuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit sind im vorliegenden Fall\nunbestritten. Die Rekurrenten liessen sich Anfang August 2007 im Kanton St. Gallen\nnieder und hatten ihren Wohnsitz im Jahr 2008 in S. Art. 15 Abs. 1 StG bestimmt, dass\nbei persönlicher Zugehörigkeit die Steuerpflicht unbeschränkt ist; diese erstreckt sich\naber nicht auf die Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des\nKantons. Nach Art. 16 Abs. 1 StG erfolgt die Steuerausscheidung im Verhältnis zu\nanderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über\ndas Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Steuerpflichtige, die im Kanton für\neinen Teil ihres Einkommens und Vermögens steuerpflichtig sind, entrichten gemäss\nArt. 18 Abs. 1 StG die Steuern für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem\nSteuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht. Unter Vorbehalt\nder bundesrechtlichen Regeln zur interkantonalen Steuerausscheidung und zur\nVermeidung der interkantonalen Doppelbesteuerung ermittelt jeder Kanton die für die\nkantonalen Steuern massgebenden Faktoren anhand seiner eigenen Steuerordnung.\nDies folgt ohne weiteres aus der grundsätzlichen Steuerhoheit der Kantone, welche\nihrerseits aus der subsidiären kantonalen Generalkompetenz (Art. 3 der\nBundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101) resultiert (vgl.\nUrteil des Bundesgerichts 2C_348/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 3).\n\nDie Rekurrenten sind Eigentümer von zwei Grundstücken im Kanton St. Gallen, zwei\nGrundstücken im Kanton Appenzell-Ausserhoden und eines Grundstücks im Kanton\nZug. Im vorliegenden Fall ist daher für das Einkommen und das Vermögen eine\nSteuerausscheidung zwischen dem Hauptsteuerdomizil S/SG und den\nNebensteuerdomizilen der Liegenschaftskantone vorzunehmen. Bei der\nVermögensausscheidung werden zunächst die Aktiven gemäss den Zuteilungsnormen\nauf die beteiligten Kantone verlegt, d.h. die Liegenschaften werden den\nBelegenheitskantonen, die beweglichen Aktiven dagegen dem Hauptsteuerdomizil\nzugewiesen. Die gesamten Schulden werden im Verhältnis der den einzelnen Kantonen\nzugewiesenen Aktiven zu den Gesamtaktiven verlegt (vgl. statt vieler Höhn/Mäusli,\nInterkantonales Steuerrecht, 4. Aufl. 2000, § 19 Rz 10; BGE 119 Ia 46 E. 4a). Darauf\nwurde im Formular der Steuerausscheidung ausdrücklich hingewiesen. Bei der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}