{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-01-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2011-138_2012-01-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=432&type=1563347022&cHash=16fcbe3c0401b042c6f0f4788faf5ef3", "Checksum": "9aa94e4072466af09eed031d7a39bdbd"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2011/138"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 19.01.2012 I/1-2011/138"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 19.01.2012 I/1-2011/138"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 19.01.2012 I/1-2011/138"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Interkantonale Steuerausscheidung, Art. 18 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Die Steuerpflichtigen haben Wohnsitz in S im Kanton St. Gallen und Grundeigentum im Kanton Zug, wo sie zuvor ihr Einfamilienhaus selbst bewohnten. Dessen Verkehrswert wurde nach zugerischem Recht aufgrund der Vermietung erheblich erhöht. Zudem beträgt der Repartitionswert für Zug 110 % gegenüber St. Gallen mit 80 %. Damit wurde der Verkehrswert des Grundstücks in Zu für das in St. Gallen satzbestimmende Vermögen gegenüber dem früher bei Eigengebrauch geltenden Verkehrswert nahezu verdoppelt. Das steht aber mit den Regeln der Doppelbesteuerung nicht im Widerspruch; zudem war das Haus in Zug für Fr. 96'000 pro Jahr vermietet, was einen Verkehrswert von ca. 1,9 Mio. Franken nicht fehlerhaft erscheinen lässt. Der Rekurs gegen die Steuerausscheidung und die Festlegung des satzbestimmenden Vermögens wurde daher abgewiesen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 19. 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Franken nicht fehlerhaft erscheinen lässt. Der Rekurs gegen die Steuerausscheidung und die Festlegung des satzbestimmenden Vermögens wurde daher abgewiesen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 19. Januar 2012, I/1-2011/138).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: I/1-2011/138\nStelle: Verwaltungsrekurskommission\nRubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten\nPublikationsdatum: 19.01.2012\nEntscheiddatum: 19.01.2012\n\nEntscheid Verwaltungsrekurskommission, 19.01.2012\nInterkantonale Steuerausscheidung, Art. 18 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Die\nSteuerpflichtigen haben Wohnsitz in S im Kanton St. Gallen und\nGrundeigentum im Kanton Zug, wo sie zuvor ihr Einfamilienhaus selbst\nbewohnten. Dessen Verkehrswert wurde nach zugerischem Recht aufgrund\nder Vermietung erheblich erhöht. Zudem beträgt der Repartitionswert für\nZug 110 % gegenüber St. Gallen mit 80 %. 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Januar 2012, I/\n1-2011/138).\n\nPräsident Thomas Vögeli, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei;\nGerichtsschreiber Thomas Scherrer\n\nA und B X-Y, Rekurrenten,\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,\n\nbetreffend\n\nKantons- und Gemeindesteuern (Einkommen und Vermögen 2008)\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSachverhalt:\n\nA.- Die Eheleute A und B X-Y wohnen in ihrem Einfamilienhaus an der H-Strasse in S.\nBeide sind unselbständig erwerbstätig. Sie sind zudem Eigentümer eines Wohn- und\nGeschäftshauses in T, einer Wohn- und Gewerbeliegenschaft in W/AR sowie eines\nReiheneinfamilienhauses in C/ZG, welches sie vor dem Zuzug nach S selbst bewohnt\nhatten. Der Ehemann ist Wochenaufenthalter in D/ZG. Für die Kantons- und\nGemeindesteuern 2008 wurden die Eheleute A und B X-Y mit einem steuerbaren\nEinkommen von Fr. 173'100.-- zu eben diesem Satz und einem steuerbaren Vermögen\nvon Fr. 318'000.-- zum Satz von Fr. 1'051'000.-- veranlagt. Die Veranlagungsbehörde\nreduzierte den Abzug für Mehrkosten der Verpflegung bei auswärtigem\nWochenaufenthalt des Ehemannes von Fr. 6'400.-- auf Fr. 3'200.--. Bei der\nSteuerausscheidung ging sie von einem für den Kanton Zug massgebenden Steuerwert\nder Liegenschaft in C von Fr. 1'370'000.-- und einem Repartitionsfaktor von 110% aus.\nGegen diese Veranlagung erhoben die Pflichtigen am 30. Mai 2011 Einsprache und\nbeantragten, der Steuerwert der Liegenschaft in C solle für die Besteuerung und\nAusscheidung mit Fr. 960'000.-- anstatt des verwendeten Wertes von Fr. 1'370'000.--\nfestgesetzt werden, eventuell sei der Wert von Fr. 1'370'000.-- nicht mehr mit einem\nRepartitionssatz hochzurechnen; ausserdem sei der Abzug von Fr. 6'400.-- für\nauswärtige Verpflegung bei Wochenaufenthalt zu gewähren und die Aufrechnung von\nFr. 3'200.-- rückgängig zu machen. Zur Begründung machten sie geltend, der offiziell\nermittelte Steuerwert des Einfamilienhauses in C liege bei Fr. 960'000.--. Der Kanton\nZug habe die Praxis, bei vermieteten Liegenschaften einen Marktwert als Verkehrswert\naufgrund der erzielten Marktmiete zu berechnen. Damit ergebe sich aus dieser\nBerechnung auf einen Schlag eine Verkehrswerterhöhung von Fr. 960'000.-- auf\nFr. 1'370'000.--. Dies entspreche ohne Neuschätzung einer Erhöhung um über 40%.\nWenn nun dieser Wert sogar noch mit dem Repartitionswert hochgerechnet werde,\nergebe sich eine um über Fr. 800'000.-- höhere Bewertung, also faktisch eine\nVerdoppelung. Damit werde sogar der Marktwert der Liegenschaft überstiegen und es\nkomme zu einer unrealistischen Überbesteuerung. Der Repartitionssatz sei für\nKorrekturen der ordentlichen Schätzungen vorgesehen und nicht für bereits\nhochgerechnete Marktwerte/Verkehrswerte. Das Kantonale Steueramt wies die\nEinsprache mit Entscheid vom 18. Juni 2011 ab. Es verwies auf die allgemeinen\nErläuterungen über die Bewertung der Liegenschaften auf dem Formular der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAusscheidung und Steuerberechnung. Davon könne nicht abgewichen werden, denn\nbeim Betrag von Fr. 1'370'000.-- handle es sich um den gültigen Steuerwert, den der\nKanton Zug für die Liegenschaft ermittelt habe und der gemäss gültiger Regelung unter\nden Kantonen mit dem Repartitionswert hochgerechnet werden müsse. Im Übrigen\nentspreche die Reduktion des Abzugs für auswärtigen Wochenaufenthalt einem\nEntscheid des Bundesgerichts.\n\n"}