3. Die Rekurrentin bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 800.-- zu drei Fünfteln unter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 800.-- bis zum Betrag von Fr. 480.--, zwei Fünftel der Kosten trägt der Staat. 4. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, der Rekurrentin Fr. 320.-- zurückzuerstatten. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10