5.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten zu drei Fünfteln der Rekurrentin aufzuerlegen; zwei Fünftel der Kosten trägt der Staat (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- ist angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist bis zum Betrag von Fr. 480.-- zu verrechnen. Die Finanzverwaltung ist anzuweisen, der Rekurrentin Fr. 320.-- zurückzuerstatten. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf die Entschädigung ausseramtlicher Kosten (vgl. Art. 98bis und 98ter VRP; R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2003, S. 183).