4.- Der Rekurs ist, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 30. Mai 2011 ist aufzuheben und die Rekurrentin ist für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 11'700.-- zum Satz von Fr. 111'300.-- zu veranlagen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Veranlagung mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. 629'000.-- zum Satz von Fr. 1'755'000.-- ist unbestritten und bleibt unverändert.