29 Abs. 1 der Steuerverordnung (sGS 811.11, abgekürzt: StV) anstelle der tatsächlichen Unterhaltskosten und Prämien pauschal 20% des Bruttomietertrags ohne Nebenkosten, d.h. Fr. 3'120.-- abgezogen werden. Hingegen sind entgegen der Einspracheveranlagung der Eigenmietwert der Wohnung im Dachgeschoss von Fr. 10'200.-- und der damit verbundene Pauschalabzug für die Unterhaltskosten und Prämien von Fr. 2'040.-- nicht bei der Rekurrentin zu erfassen. Die gesamten Nettovermögenseinkünfte reduzieren sich dementsprechend um Fr. 8'160.--. Die Verlegung der Schuldzinsen richtet sich nach der Lage der Aktiven und bleibt unverändert, so dass der Kanton St. Gallen Fr. 184.-- zu übernehmen hat. Für den