d) Insgesamt ergeben sich damit für das Steuerjahr 2010 den Mietzinseinnahmen entsprechende steuerbare Einkünfte der Rekurrentin aus ihren Grundstücken in der politischen Gemeinde W von Fr. 15'600.--. Da die Grundstücke, denen der Mietertrag zuzurechnen ist, Privatvermögen der Rekurrentin sind und vorwiegend Wohnzwecken dienen, können gemäss Art. 44 Abs. 4 StG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 der Steuerverordnung (sGS 811.11, abgekürzt: StV) anstelle der tatsächlichen Unterhaltskosten und Prämien pauschal 20% des Bruttomietertrags ohne Nebenkosten, d.h. Fr. 3'120.-- abgezogen werden.