2011, N 1 der Vorbemerkungen zu Art. 164-174) der monatlichen Mietzinsforderungen gegenüber dem Mieter bleibt und ihr die Zinsen steuerlich zufliessen. Die Abtretung der Mietzinsforderungen an die Eltern der Rekurrentin steht sodann im Zusammenhang mit der Ausgleichung ihres Erbvorbezugs und nicht etwa mit der Deckung von Schuldzinsen oder Unterhaltskosten der übernommenen Liegenschaften durch die früheren Eigentümer, so dass auch kein Raum für die Berücksichtigung der Abtretung der Zinseinnahmen als Gewinnungskosten im Sinn von Art. 44 Abs. 2 StG besteht. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte