Die zwischen der Rekurrentin und ihren Eltern als früheren Grundeigentümern getroffene Abtretungsvereinbarung und der Umstand, dass der Zins nach wie vor unmittelbar auf das Konto der früheren Grundeigentümer einbezahlt wurde, ändert an diesen steuerrechtlichen Verhältnissen nichts. Die Abtretung einer Forderung gemäss Art. 164 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (SR 220, abgekürzt: OR) ändert nichts daran, dass die Rekurrentin als Vermieterin abtretende und damit ursprüngliche Gläubigerin (vgl. D. Girsberger, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl. 2011, N 1 der Vorbemerkungen zu Art.