Sie war deshalb als Vermieterin Partei dieses Mietvertrags und Gläubigerin der monatlichen Mietzinsforderungen. Die in der Höhe unbestrittenen Mietzinsen von Fr. 15'600.-- im Jahr 2010 sind deshalb auch steuerrechtlich ihr zugeflossen und gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. a StG bei der Rekurrentin steuerbar.