Der Mietvertrag über die Wohnung im Erdgeschoss bestand nach dem Verkauf des Grundstücks Nr. 003 an die Rekurrentin zwischen ihr als Eigentümerin und Vermieterin einerseits und dem Mieter anderseits. Dies ergibt sich ausdrücklich aus Ziff. 12 der weiteren Vertragsbestimmungen des Kaufvertrags vom 29. Januar 2009, worin die Käuferin bestätigte, Kenntnis vom Mietverhältnis bezüglich der Wohnung zu haben, und festgehalten wurde, dass dieses Mietverhältnis von Gesetzes wegen mit der Eigentumsübertragung auf sie übergehe. Sie war deshalb als Vermieterin Partei dieses Mietvertrags und Gläubigerin der monatlichen Mietzinsforderungen.