Soweit also die Rekurrentin Räumlichkeiten im Wohnhaus Vers.-Nr. 007 selbst nutzte, tat sie dies nicht als Eigentümerin, sondern weil ihr – als Tochter der Dienstbarkeitsberechtigten – diese im Dienstbarkeitsvertrag vorgesehene Möglichkeit eingeräumt wurde. cc) Dementsprechend bleibt kein Raum, der Rekurrentin im Jahr 2010 den amtlich geschätzten Mietwert der Wohnung im Dachgeschoss von Fr. 10'200.-- im Rahmen der © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Eigennutzung ihres unbeweglichen Vermögens steuerlich anzurechnen. Insoweit erweist sich der Rekurs deshalb als begründet.