Die grundsätzliche Steuerbarkeit der Eigennutzung bei den Dienstbarkeitsberechtigten schliesst eine Besteuerung desselben Nutzens bei der Rekurrentin und Eigentümerin aus. Daran ändert auch nichts, wenn der Rekurrentin – wie die Vorinstanz geltend macht – die Wohnung im Dachgeschoss zur Verfügung stand. Das Wohnrecht umfasste gemäss Dienstbarkeitsvertrag vom 29. Januar 2009 nämlich ausdrücklich das Recht der Berechtigten, Hausgenossen und insbesondere Familienangehörige in die Wohnung aufzunehmen. Soweit also die Rekurrentin Räumlichkeiten im Wohnhaus Vers.-Nr.