Ob die Eigennutzung trotz des Aufenthalts der Berechtigten im Pflegeheim auch im Jahr 2010 steuerbar ist, ist nicht Gegenstand der Veranlagung der Rekurrentin und kann deshalb offen bleiben (vgl. dazu Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 78 zu Art. 21 DBG).