2 der weiteren Vertragsbestimmungen des Dienstbarkeitsvertrags zur entschädigungslosen Löschung des Rechts im Grundbuch nicht abgelaufen war. Aus den Akten ergibt sich auch nicht, dass die Parteien den Dienstbarkeitsvertrags im Jahr 2010 vorzeitig auflösten. Das Wohnrecht und das Gartenmitbenützungsrecht waren dementsprechend grundsätzlich als Ertrag aus einem Nutzungsrecht im Sinn von Art. 34 Abs. 1 lit. b StG bei den Dienstbarkeitsberechtigten steuerbar. Ob die Eigennutzung trotz des Aufenthalts der Berechtigten im Pflegeheim auch im Jahr 2010 steuerbar ist, ist nicht Gegenstand der Veranlagung der Rekurrentin und kann deshalb offen bleiben (vgl. dazu Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.