Anderseits war die Rekurrentin als Eigentümerin an die Einräumung des mit dinglicher Wirkung im Grundbuch eingetragenen Wohnrechts gebunden, also aus eigenem Recht ebenfalls nicht zur Vermietung der Wohnungen berechtigt. Bis zum Ende des Jahres 2010 hatten die Nutzungsberechtigten auch noch nicht während mehr als zwei Jahren ihr Wohnrecht aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt, so dass auch die Frist von zwei Jahren gemäss Ziff. 2 der weiteren Vertragsbestimmungen des Dienstbarkeitsvertrags zur entschädigungslosen Löschung des Rechts im Grundbuch nicht abgelaufen war.