Das Wohnrecht und das Gartenmitbenützungsrecht waren während des gesamten Jahres 2010 im Grundbuch eingetragen. Eine Vermietung der beiden Wohnungen im 1. Obergeschoss und im Dachgeschoss des Wohnhauses Vers.-Nr. 007 war unter diesen Umständen nicht möglich. Einerseits schloss der Personaldienstbarkeitsvertrag vom 29. Januar 2009 eine solche Vermietung durch die Nutzungsberechtigten aus. Anderseits war die Rekurrentin als Eigentümerin an die Einräumung des mit dinglicher Wirkung im Grundbuch eingetragenen Wohnrechts gebunden, also aus eigenem Recht ebenfalls nicht zur Vermietung der Wohnungen berechtigt.