Garten auf dem Grundstück Nr. 003 ein Gartenmitbenützungsrecht zu. Diese beschränkten dinglichen Rechte gelten lebenslänglich und wurden am 29. Januar 2009 im Grundbuch eingetragen. Die Berechtigten sind gemäss Ziff. 2 der weiteren Vertragsbestimmungen des Dienstbarkeitsvertrags verpflichtet, das Recht entschädigungslos im Grundbuch zu löschen, wenn sie das Wohnrecht während mehr als zwei Jahren aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt haben. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte