34 Abs. 1 lit. b StG (Eigennutzung) in Frage (vgl. Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 60 f. zu Art. 21 DBG). Eigennutzung des Grundeigentümers liegt deshalb nicht vor, wenn an seinem Grundstück ein unentgeltliches Nutzungsrecht, insbesondere eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht begründet worden ist, wobei sich die Unentgeltlichkeit auf die Zeitdauer der Nutzung bezieht, nicht aber auf den Zeitpunkt der Einräumung des Nutzungsrechts. Unter solchen Umständen hat der Nutzungsberechtigte den Wert der Eigennutzung zu versteuern (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 75 zu Art. 21 DBG).