das Wohnrecht ebenfalls anwendbar. Der durch das Wohnrecht Berechtigte hat die Befugnis, ein Gebäude oder einen Teil davon zu bewohnen. Auch beim Wohnrecht sind – wie bei der Nutzniessung – zwei Nutzungsebenen auseinanderzuhalten. In den seltenen Fällen, in denen der Grundeigentümer für die Einräumung eines Wohnrechts eine periodische Entschädigung erhält, ist diese nach Art. 34 Abs. 1 lit. a StG steuerbar, während die Einräumung gegen eine Einmalleistung steuerfrei bleibt. Eine Besteuerung des Wohnberechtigten nach Art. 34 Abs. 1 lit. a StG ist dagegen ausgeschlossen: Da der Wohnberechtigte nur selbst nutzen kann, kommt nur eine Besteuerung nach Art. 34 Abs. 1 lit.