Die als unbewegliches Vermögen wichtigsten beschränkten dinglichen Rechte sind die Dienstbarkeiten, welche sich dadurch auszeichnen, dass durch deren Einräumung ein Grundstück einer andern Person als dem Eigentümer dienstbar gemacht wird. Die Dienstbarkeiten umfassen die Grunddienstbarkeiten (Art. 730-744 ZGB) sowie die Nutzniessung (Art. 745-775 ZGB) und anderen Dienstbarkeiten (insbesondere das Wohnrecht gemäss Art. 776-778 ZGB und das Baurecht gemäss Art. 779-779l ZGB). Der Dienstbarkeitsberechtigte ist im Besitz einer beschränkten unmittelbaren Sachherrschaft (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N 19 ff. zu Art. 21 DBG).