SR 210, abgekürzt: ZGB) und die beschränkten dinglichen Rechte (Art. 730 ff. ZGB). Steuerrechtlich sind neben dem Eigentum auch ein Teil der beschränkten dinglichen Rechte an Grundstücken zum unbeweglichen Vermögen des Steuerpflichtigen zu rechnen, sofern die Rechte wirtschaftlich einer Nutzung der Grundstücke selbst gleichkommen. Zum unbeweglichen Vermögen gehören dabei die Nutzungsrechte – im Gegensatz zu den Verwertungsrechten – an Grundstücken. Die als unbewegliches Vermögen wichtigsten beschränkten dinglichen Rechte sind die Dienstbarkeiten, welche sich dadurch auszeichnen, dass durch deren Einräumung ein Grundstück einer andern Person als dem Eigentümer dienstbar gemacht wird.