b) aa) Von der in Art. 34 StG geregelten Frage, welche Erträge aus unbeweglichem Vermögen steuerbar sind, ist die Frage zu unterscheiden, bei welchem Steuersubjekt diese Erträge zu erfassen sind. Damit Erträge aus unbeweglichem Vermögen bei einem Steuerpflichtigen besteuert werden können, muss dieser grundsätzlich über dingliche Rechte (Sachenrechte, die im Gegensatz zu Forderungsrechten, d.h. obligatorischen Rechten stehen) verfügen. Das Zivilrecht zählt sie abschliessend auf. Sie umfassen das (Grund-) Eigentum (Art. 655 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; SR 210, abgekürzt: ZGB) und die beschränkten dinglichen Rechte (Art. 730 ff.