18 Abs. 1 StG). Nicht einig sind sich die Verfahrensbeteiligten über die Ermittlung der steuerbaren Einkünfte der Rekurrentin aus ihren Grundstücken in der politischen Gemeinde W im Jahr 2010. 3.- Die Rekurrentin wendet sich gegen die Erfassung des Mietwerts der Wohnung im Dachgeschoss des Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. 003 von Fr. 10'200.-- (vgl. dazu nachfolgend E. 3b) und der tatsächlichen Mietzinserträge aus der Vermietung der Wohnung im Erdgeschoss und der Garage auf dem Grundstück Nr. 003 (vgl. dazu nachfolgend E. 3c). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte