Einigkeit besteht auch darüber, dass die Steuerausscheidung entsprechend Art. 16 Abs. 1 StG im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung erfolgt und Steuerpflichtige, die im Kanton nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens steuerpflichtig sind, die Steuern für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht, entrichten, wobei steuerfreie Beträge anteilmässig gewährt werden (Art. 18 Abs. 1 StG).