105 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (SR 642.11, abgekürzt: DBG) einzig die Veranlagungsbehörde am Hauptsteuerdomizil zuständig. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen – der Rekurs vom 21. Juni 2011 ist rechtzeitig eingereicht worden und entspricht in formeller und inhaltlicher Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen (Art. 194 Abs. 1 StG; Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP) – sind erfüllt, so dass im Übrigen auf den Rekurs einzutreten ist.