und die Festlegung des im Kanton St. Gallen steuerbaren Einkommens der Rekurrentin im Jahr 2010 auf Fr. 0.00 beantragt wird. Hingegen ist die Rekurrentin durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert, soweit ihr Rechtsbegehren die aus den kantonalen Einkommenssteuern "resultierenden direkten Bundessteuern" betrifft. Für die Veranlagung der direkten Bundessteuer ist entsprechend Art. 105 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (SR 642.11, abgekürzt: DBG) einzig die Veranlagungsbehörde am Hauptsteuerdomizil zuständig.