1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 30. Mai 2011, mit welchem die Rekurrentin mit Hauptsteuerdomizil im Kanton Graubünden aufgrund ihres Grundeigentums in der politischen Gemeinde W für die st. gallischen Staats- und Gemeindesteuern 2010 veranlagt wurde. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig (Art. 194 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG). Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben, soweit die Aufhebung des angefochtenen Entscheides © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte