C.- Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Mai 2011 erhob A X-Y durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 21. Juni 2011 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und die Einkommenssteuer im Kanton St. Gallen und die daraus resultierenden direkten Bundessteuern auf Fr. 0.00 festzulegen. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 28. Juli 2011 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Der Rechtsvertreter nahm dazu am 23. August 2011 Stellung und reichte gleichzeitig eine Kostennote ein.