zu den tatsächlichen Liegenschaftsunterhaltskosten einzureichen, kam sie nicht nach. Die Veranlagungsbehörde zog die Veranlagung von A X-Y durch die Steuerverwaltung Graubünden vom 21. März 2011 mit der Steuerausscheidung bei. Sie berücksichtigte im Kanton Graubünden nicht erfasste Einkünfte aus dem Grundstück Nr. 003 in W von Fr. 25'800.--, nämlich die tatsächlich eingenommenen Mietzinsen von Fr. 15'600.-- und den Eigenmietwert der Wohnung im Dachgeschoss von Fr. 10'200.--.