{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-04-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2011-133_2012-04-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=498&type=1563347022&cHash=de4301112b08983f7ccdd89b7810e26f", "Checksum": "6830b04620ca12a1f18bb33505997912"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2011/133"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 17.04.2012 I/1-2011/133"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 17.04.2012 I/1-2011/133"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 17.04.2012 I/1-2011/133"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eigenmietwert als Liegenschaftsertrag, Art. 34 Abs. 1 lit. a und b StG (sGS 811.1). Die Rekurrentin mit Wohnsitz in Graubünden ist Eigentümerin eines Hauses im Kanton St. Gallen mit drei Wohnungen, wobei die eine vermietet ist und ihre Eltern an den beiden anderen ein Wohnrecht haben. Wenn die Rekurrentin eine dieser beiden Wohnungen benutzen darf, tut sie dies nicht als Eigentümerin, sondern weil der Dienstbarkeitsvertrag den Eltern gestattet, in den Wohnungen Familienangehörige aufzunehmen. Daher kann der Mietwert dieser Wohnung nicht der Rekurrentin zugerechnet werden. Zu Recht wurde ihr aber der Ertrag der vermieteten Wohnung zugerechnet, obwohl dieser den Eltern zufliesst, weil der Ertrag zum Ausgleich eines Erbvorbezugs verwendet wird (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. 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Zu Recht wurde ihr aber der Ertrag der vermieteten Wohnung zugerechnet, obwohl dieser den Eltern zufliesst, weil der Ertrag zum Ausgleich eines Erbvorbezugs verwendet wird (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. April 2012, I/1-2011/133).\n\nDie Vorinstanz hat dementsprechend die aus den Grundstücken erzielten\nMietzinseinnahmen von Fr. 15'600.-- zu Recht steuerlich der Rekurrentin zugerechnet.\nInsoweit als diese Aufrechnung beanstandet wird, erweist sich der Rekurs deshalb als\nunbegründet.\n\nd) Insgesamt ergeben sich damit für das Steuerjahr 2010 den Mietzinseinnahmen\nentsprechende steuerbare Einkünfte der Rekurrentin aus ihren Grundstücken in der\npolitischen Gemeinde W von Fr. 15'600.--. Da die Grundstücke, denen der Mietertrag\nzuzurechnen ist, Privatvermögen der Rekurrentin sind und vorwiegend Wohnzwecken\ndienen, können gemäss Art. 44 Abs. 4 StG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 der\nSteuerverordnung (sGS 811.11, abgekürzt: StV) anstelle der tatsächlichen\nUnterhaltskosten und Prämien pauschal 20% des Bruttomietertrags ohne\nNebenkosten, d.h. Fr. 3'120.-- abgezogen werden. Hingegen sind entgegen der\nEinspracheveranlagung der Eigenmietwert der Wohnung im Dachgeschoss von\nFr. 10'200.-- und der damit verbundene Pauschalabzug für die Unterhaltskosten und\nPrämien von Fr. 2'040.-- nicht bei der Rekurrentin zu erfassen. Die gesamten\nNettovermögenseinkünfte reduzieren sich dementsprechend um Fr. 8'160.--. Die\nVerlegung der Schuldzinsen richtet sich nach der Lage der Aktiven und bleibt\nunverändert, so dass der Kanton St. Gallen Fr. 184.-- zu übernehmen hat. Für den\nKanton St. Gallen ergeben sich damit steuerbare Nettoeinkünfte aus dem\nunbeweglichen Vermögen von Fr. 12'296.--. Die Prämien für Personenversicherungen\nsind im Verhältnis der Nettoeinkünfte zu verlegen. Die gesamten Nettoeinkünfte\nreduzieren sich von Fr. 124'321.-- gemäss Einspracheveranlagung um Fr. 8'160.-- auf\nFr. 116'161.--. Davon entfallen Fr. 12'296.-- oder 10,59% auf den Kanton St. Gallen.\nVom Abzug von Fr. 4'800.-- für Personenversicherungsprämien sind dementsprechend\nFr. 508.-- zu berücksichtigen. Damit ergibt sich für den Kanton St. Gallen ein\nsteuerbares Einkommen der Rekurrentin für die Staats- und Gemeindesteuern 2010\nvon Fr. 11'700.-- zum Satz von Fr. 111'300.--.\n\n4.- Der Rekurs ist, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutzuheissen. Der\nangefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 30. Mai 2011 ist aufzuheben\nund die Rekurrentin ist für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 mit einem\nsteuerbaren Einkommen von Fr. 11'700.-- zum Satz von Fr. 111'300.-- zu veranlagen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDie Veranlagung mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. 629'000.-- zum Satz von\nFr. 1'755'000.-- ist unbestritten und bleibt unverändert.\n\n5.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten zu drei Fünfteln\nder Rekurrentin aufzuerlegen; zwei Fünftel der Kosten trägt der Staat (Art. 95 Abs. 1\nVRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- ist angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der\nGerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist bis\nzum Betrag von Fr. 480.-- zu verrechnen. Die Finanzverwaltung ist anzuweisen, der\nRekurrentin Fr. 320.-- zurückzuerstatten.\n\nBei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf die Entschädigung\nausseramtlicher Kosten (vgl. Art. 98bis und 98ter VRP; R. Hirt, Die Regelung der Kosten\nnach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2003, S. 183).\n\nEntscheid:\n\n1. Der Rekurs wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheissen\n\nund der angefochtene Einspracheentscheid des kantonalen Steueramtes\n\nvom 30. Mai 2011 aufgehoben.\n\n2. Die Rekurrentin wird für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 mit\n\neinem steuerbaren Einkommen von Fr. 11'700.-- zum Satz von Fr. 111'300.--\n\nund mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. 629'000.-- zum Satz von\n\nFr. 1'755'000.-- veranlagt.\n\n3. Die Rekurrentin bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 800.-- zu drei Fünfteln\n\nunter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 800.-- bis zum Betrag\n\nvon Fr. 480.--, zwei Fünftel der Kosten trägt der Staat.\n\n4. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, der Rekurrentin Fr. 320.--\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nzurückzuerstatten.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11\n"}