{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-04-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2011-133_2012-04-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=498&type=1563347022&cHash=de4301112b08983f7ccdd89b7810e26f", "Checksum": "6830b04620ca12a1f18bb33505997912"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2011/133"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 17.04.2012 I/1-2011/133"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 17.04.2012 I/1-2011/133"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 17.04.2012 I/1-2011/133"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eigenmietwert als Liegenschaftsertrag, Art. 34 Abs. 1 lit. a und b StG (sGS 811.1). Die Rekurrentin mit Wohnsitz in Graubünden ist Eigentümerin eines Hauses im Kanton St. Gallen mit drei Wohnungen, wobei die eine vermietet ist und ihre Eltern an den beiden anderen ein Wohnrecht haben. Wenn die Rekurrentin eine dieser beiden Wohnungen benutzen darf, tut sie dies nicht als Eigentümerin, sondern weil der Dienstbarkeitsvertrag den Eltern gestattet, in den Wohnungen Familienangehörige aufzunehmen. Daher kann der Mietwert dieser Wohnung nicht der Rekurrentin zugerechnet werden. Zu Recht wurde ihr aber der Ertrag der vermieteten Wohnung zugerechnet, obwohl dieser den Eltern zufliesst, weil der Ertrag zum Ausgleich eines Erbvorbezugs verwendet wird (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. 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Zu Recht wurde ihr aber der Ertrag der vermieteten Wohnung zugerechnet, obwohl dieser den Eltern zufliesst, weil der Ertrag zum Ausgleich eines Erbvorbezugs verwendet wird (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. April 2012, I/1-2011/133).\n\nDas Wohnrecht und das Gartenmitbenützungsrecht waren während des gesamten\nJahres 2010 im Grundbuch eingetragen. Eine Vermietung der beiden Wohnungen im\n1. Obergeschoss und im Dachgeschoss des Wohnhauses Vers.-Nr. 007 war unter\ndiesen Umständen nicht möglich. Einerseits schloss der Personaldienstbarkeitsvertrag\nvom 29. Januar 2009 eine solche Vermietung durch die Nutzungsberechtigten aus.\nAnderseits war die Rekurrentin als Eigentümerin an die Einräumung des mit dinglicher\nWirkung im Grundbuch eingetragenen Wohnrechts gebunden, also aus eigenem Recht\nebenfalls nicht zur Vermietung der Wohnungen berechtigt. Bis zum Ende des Jahres\n2010 hatten die Nutzungsberechtigten auch noch nicht während mehr als zwei Jahren\nihr Wohnrecht aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt, so dass auch die\nFrist von zwei Jahren gemäss Ziff. 2 der weiteren Vertragsbestimmungen des\nDienstbarkeitsvertrags zur entschädigungslosen Löschung des Rechts im Grundbuch\nnicht abgelaufen war. Aus den Akten ergibt sich auch nicht, dass die Parteien den\nDienstbarkeitsvertrags im Jahr 2010 vorzeitig auflösten. Das Wohnrecht und das\nGartenmitbenützungsrecht waren dementsprechend grundsätzlich als Ertrag aus einem\nNutzungsrecht im Sinn von Art. 34 Abs. 1 lit. b StG bei den Dienstbarkeitsberechtigten\nsteuerbar. Ob die Eigennutzung trotz des Aufenthalts der Berechtigten im Pflegeheim\nauch im Jahr 2010 steuerbar ist, ist nicht Gegenstand der Veranlagung der Rekurrentin\nund kann deshalb offen bleiben (vgl. dazu Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 78\nzu Art. 21 DBG).\n\nDie grundsätzliche Steuerbarkeit der Eigennutzung bei den Dienstbarkeitsberechtigten\nschliesst eine Besteuerung desselben Nutzens bei der Rekurrentin und Eigentümerin\naus. Daran ändert auch nichts, wenn der Rekurrentin – wie die Vorinstanz geltend\nmacht – die Wohnung im Dachgeschoss zur Verfügung stand. Das Wohnrecht\numfasste gemäss Dienstbarkeitsvertrag vom 29. Januar 2009 nämlich ausdrücklich das\nRecht der Berechtigten, Hausgenossen und insbesondere Familienangehörige in die\nWohnung aufzunehmen. Soweit also die Rekurrentin Räumlichkeiten im Wohnhaus\nVers.-Nr. 007 selbst nutzte, tat sie dies nicht als Eigentümerin, sondern weil ihr – als\nTochter der Dienstbarkeitsberechtigten – diese im Dienstbarkeitsvertrag vorgesehene\nMöglichkeit eingeräumt wurde.\n\ncc) Dementsprechend bleibt kein Raum, der Rekurrentin im Jahr 2010 den amtlich\ngeschätzten Mietwert der Wohnung im Dachgeschoss von Fr. 10'200.-- im Rahmen der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEigennutzung ihres unbeweglichen Vermögens steuerlich anzurechnen. Insoweit\nerweist sich der Rekurs deshalb als begründet.\n\nc) Im Rekurs ist auch die von der Vorinstanz vorgenommene Besteuerung der\nMietzinseinkünfte aus der Wohnung im Erdgeschoss und aus der Garage von\nFr. 15'600.-- im Jahr 2010 umstritten.\n\nDer Mietvertrag über die Wohnung im Erdgeschoss bestand nach dem Verkauf des\nGrundstücks Nr. 003 an die Rekurrentin zwischen ihr als Eigentümerin und Vermieterin\neinerseits und dem Mieter anderseits. Dies ergibt sich ausdrücklich aus Ziff. 12 der\nweiteren Vertragsbestimmungen des Kaufvertrags vom 29. Januar 2009, worin die\nKäuferin bestätigte, Kenntnis vom Mietverhältnis bezüglich der Wohnung zu haben,\nund festgehalten wurde, dass dieses Mietverhältnis von Gesetzes wegen mit der\nEigentumsübertragung auf sie übergehe. Sie war deshalb als Vermieterin Partei dieses\nMietvertrags und Gläubigerin der monatlichen Mietzinsforderungen. Die in der Höhe\nunbestrittenen Mietzinsen von Fr. 15'600.-- im Jahr 2010 sind deshalb auch\nsteuerrechtlich ihr zugeflossen und gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. a StG bei der Rekurrentin\nsteuerbar.\n\nDie zwischen der Rekurrentin und ihren Eltern als früheren Grundeigentümern\ngetroffene Abtretungsvereinbarung und der Umstand, dass der Zins nach wie vor\nunmittelbar auf das Konto der früheren Grundeigentümer einbezahlt wurde, ändert an\ndiesen steuerrechtlichen Verhältnissen nichts. Die Abtretung einer Forderung gemäss\nArt. 164 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (SR 220, abgekürzt: OR) ändert\nnichts daran, dass die Rekurrentin als Vermieterin abtretende und damit ursprüngliche\nGläubigerin (vgl. D. Girsberger, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I,\n5. Aufl. 2011, N 1 der Vorbemerkungen zu Art. 164-174) der monatlichen\nMietzinsforderungen gegenüber dem Mieter bleibt und ihr die Zinsen steuerlich\nzufliessen. Die Abtretung der Mietzinsforderungen an die Eltern der Rekurrentin steht\nsodann im Zusammenhang mit der Ausgleichung ihres Erbvorbezugs und nicht etwa\nmit der Deckung von Schuldzinsen oder Unterhaltskosten der übernommenen\nLiegenschaften durch die früheren Eigentümer, so dass auch kein Raum für die\nBerücksichtigung der Abtretung der Zinseinnahmen als Gewinnungskosten im Sinn von\nArt. 44 Abs. 2 StG besteht.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}