{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-04-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2011-133_2012-04-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=498&type=1563347022&cHash=de4301112b08983f7ccdd89b7810e26f", "Checksum": "6830b04620ca12a1f18bb33505997912"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2011/133"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 17.04.2012 I/1-2011/133"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 17.04.2012 I/1-2011/133"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 17.04.2012 I/1-2011/133"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eigenmietwert als Liegenschaftsertrag, Art. 34 Abs. 1 lit. a und b StG (sGS 811.1). Die Rekurrentin mit Wohnsitz in Graubünden ist Eigentümerin eines Hauses im Kanton St. Gallen mit drei Wohnungen, wobei die eine vermietet ist und ihre Eltern an den beiden anderen ein Wohnrecht haben. Wenn die Rekurrentin eine dieser beiden Wohnungen benutzen darf, tut sie dies nicht als Eigentümerin, sondern weil der Dienstbarkeitsvertrag den Eltern gestattet, in den Wohnungen Familienangehörige aufzunehmen. Daher kann der Mietwert dieser Wohnung nicht der Rekurrentin zugerechnet werden. Zu Recht wurde ihr aber der Ertrag der vermieteten Wohnung zugerechnet, obwohl dieser den Eltern zufliesst, weil der Ertrag zum Ausgleich eines Erbvorbezugs verwendet wird (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. 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Zu Recht wurde ihr aber der Ertrag der vermieteten Wohnung zugerechnet, obwohl dieser den Eltern zufliesst, weil der Ertrag zum Ausgleich eines Erbvorbezugs verwendet wird (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. April 2012, I/1-2011/133).\n\nb) aa) Von der in Art. 34 StG geregelten Frage, welche Erträge aus unbeweglichem\nVermögen steuerbar sind, ist die Frage zu unterscheiden, bei welchem Steuersubjekt\ndiese Erträge zu erfassen sind. Damit Erträge aus unbeweglichem Vermögen bei einem\nSteuerpflichtigen besteuert werden können, muss dieser grundsätzlich über dingliche\nRechte (Sachenrechte, die im Gegensatz zu Forderungsrechten, d.h. obligatorischen\nRechten stehen) verfügen. Das Zivilrecht zählt sie abschliessend auf. Sie umfassen das\n(Grund-) Eigentum (Art. 655 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; SR 210,\nabgekürzt: ZGB) und die beschränkten dinglichen Rechte (Art. 730 ff. ZGB).\nSteuerrechtlich sind neben dem Eigentum auch ein Teil der beschränkten dinglichen\nRechte an Grundstücken zum unbeweglichen Vermögen des Steuerpflichtigen zu\nrechnen, sofern die Rechte wirtschaftlich einer Nutzung der Grundstücke selbst\ngleichkommen. Zum unbeweglichen Vermögen gehören dabei die Nutzungsrechte – im\nGegensatz zu den Verwertungsrechten – an Grundstücken. Die als unbewegliches\nVermögen wichtigsten beschränkten dinglichen Rechte sind die Dienstbarkeiten,\nwelche sich dadurch auszeichnen, dass durch deren Einräumung ein Grundstück einer\nandern Person als dem Eigentümer dienstbar gemacht wird. Die Dienstbarkeiten\numfassen die Grunddienstbarkeiten (Art. 730-744 ZGB) sowie die Nutzniessung\n(Art. 745-775 ZGB) und anderen Dienstbarkeiten (insbesondere das Wohnrecht gemäss\nArt. 776-778 ZGB und das Baurecht gemäss Art. 779-779l ZGB). Der\nDienstbarkeitsberechtigte ist im Besitz einer beschränkten unmittelbaren\nSachherrschaft (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG,\n2. Aufl. 2009, N 19 ff. zu Art. 21 DBG).\n\nDas Wohnrecht ist ein auf eine spezielle Nutzungsart (nämlich das Wohnen)\nbeschränktes Nutzniessungsrecht. Die Bestimmungen über die Nutzniessung sind auf\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndas Wohnrecht ebenfalls anwendbar. Der durch das Wohnrecht Berechtigte hat die\nBefugnis, ein Gebäude oder einen Teil davon zu bewohnen. Auch beim Wohnrecht sind\n– wie bei der Nutzniessung – zwei Nutzungsebenen auseinanderzuhalten. In den\nseltenen Fällen, in denen der Grundeigentümer für die Einräumung eines Wohnrechts\neine periodische Entschädigung erhält, ist diese nach Art. 34 Abs. 1 lit. a StG\nsteuerbar, während die Einräumung gegen eine Einmalleistung steuerfrei bleibt. Eine\nBesteuerung des Wohnberechtigten nach Art. 34 Abs. 1 lit. a StG ist dagegen\nausgeschlossen: Da der Wohnberechtigte nur selbst nutzen kann, kommt nur eine\nBesteuerung nach Art. 34 Abs. 1 lit. b StG (Eigennutzung) in Frage (vgl. Richner/Frei/\nKaufmann/Meuter, a.a.O., N 60 f. zu Art. 21 DBG). Eigennutzung des\nGrundeigentümers liegt deshalb nicht vor, wenn an seinem Grundstück ein\nunentgeltliches Nutzungsrecht, insbesondere eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht\nbegründet worden ist, wobei sich die Unentgeltlichkeit auf die Zeitdauer der Nutzung\nbezieht, nicht aber auf den Zeitpunkt der Einräumung des Nutzungsrechts. Unter\nsolchen Umständen hat der Nutzungsberechtigte den Wert der Eigennutzung zu\nversteuern (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 75 zu Art. 21 DBG).\n\nbb) An den Grundstücken Nrn. 003, 002 und 003, Grundbuch W, bestanden im Jahr\n2010 die folgenden dinglichen Rechte: Die Rekurrentin war nach dem Erwerb durch\nden öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 29. Januar 2009 und dem\nGrundbucheintrag vom gleichen Tag Eigentümerin der Grundstücke Nrn. 002 und 003\nsowie Baurechtsberechtigte an der Doppelgarage Vers-Nr. 009 auf dem Grundstück\nNr. 003. Den Eltern der Rekurrentin stand entsprechend dem ebenfalls am 29. Januar\n2009 abgeschlossenen und öffentlich beurkundeten Personaldienstbarkeitsvertrag an\nden Räumen im 1. Obergeschoss und im Dachgeschoss des Wohnhauses Vers.-\nNr. 007 ein Wohnrecht sowie am Gartenhaus Vers.-Nr. 008 und am bestehenden\nGarten auf dem Grundstück Nr. 003 ein Gartenmitbenützungsrecht zu. Diese\nbeschränkten dinglichen Rechte gelten lebenslänglich und wurden am 29. Januar 2009\nim Grundbuch eingetragen. Die Berechtigten sind gemäss Ziff. 2 der weiteren\nVertragsbestimmungen des Dienstbarkeitsvertrags verpflichtet, das Recht\nentschädigungslos im Grundbuch zu löschen, wenn sie das Wohnrecht während mehr\nals zwei Jahren aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt haben.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}