{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-04-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2011-133_2012-04-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=498&type=1563347022&cHash=de4301112b08983f7ccdd89b7810e26f", "Checksum": "6830b04620ca12a1f18bb33505997912"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2011/133"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 17.04.2012 I/1-2011/133"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 17.04.2012 I/1-2011/133"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 17.04.2012 I/1-2011/133"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eigenmietwert als Liegenschaftsertrag, Art. 34 Abs. 1 lit. a und b StG (sGS 811.1). Die Rekurrentin mit Wohnsitz in Graubünden ist Eigentümerin eines Hauses im Kanton St. Gallen mit drei Wohnungen, wobei die eine vermietet ist und ihre Eltern an den beiden anderen ein Wohnrecht haben. Wenn die Rekurrentin eine dieser beiden Wohnungen benutzen darf, tut sie dies nicht als Eigentümerin, sondern weil der Dienstbarkeitsvertrag den Eltern gestattet, in den Wohnungen Familienangehörige aufzunehmen. Daher kann der Mietwert dieser Wohnung nicht der Rekurrentin zugerechnet werden. Zu Recht wurde ihr aber der Ertrag der vermieteten Wohnung zugerechnet, obwohl dieser den Eltern zufliesst, weil der Ertrag zum Ausgleich eines Erbvorbezugs verwendet wird (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. 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Zu Recht wurde ihr aber der Ertrag der vermieteten Wohnung zugerechnet, obwohl dieser den Eltern zufliesst, weil der Ertrag zum Ausgleich eines Erbvorbezugs verwendet wird (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. April 2012, I/1-2011/133).\n\nC.- Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Mai 2011 erhob A X-Y durch ihren\nRechtsvertreter mit Eingabe vom 21. Juni 2011 Rekurs bei der\nVerwaltungsrekurskommission mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid\nsei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und die Einkommenssteuer im\nKanton St. Gallen und die daraus resultierenden direkten Bundessteuern auf Fr. 0.00\nfestzulegen.\n\nDie Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 28. Juli 2011 die kostenfällige\nAbweisung des Rekurses. Der Rechtsvertreter nahm dazu am 23. August 2011 Stellung\nund reichte gleichzeitig eine Kostennote ein.\n\nAuf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen:\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Angefochten ist\nder Einspracheentscheid vom 30. Mai 2011, mit welchem die Rekurrentin mit\nHauptsteuerdomizil im Kanton Graubünden aufgrund ihres Grundeigentums in der\npolitischen Gemeinde W für die st. gallischen Staats- und Gemeindesteuern 2010\nveranlagt wurde. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig\n(Art. 194 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG). Die Befugnis zur\nRekurserhebung ist gegeben, soweit die Aufhebung des angefochtenen Entscheides\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nund die Festlegung des im Kanton St. Gallen steuerbaren Einkommens der Rekurrentin\nim Jahr 2010 auf Fr. 0.00 beantragt wird. Hingegen ist die Rekurrentin durch den\nangefochtenen Entscheid nicht beschwert, soweit ihr Rechtsbegehren die aus den\nkantonalen Einkommenssteuern \"resultierenden direkten Bundessteuern\" betrifft. Für\ndie Veranlagung der direkten Bundessteuer ist entsprechend Art. 105 Abs. 1 des\nBundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (SR 642.11, abgekürzt: DBG) einzig die\nVeranlagungsbehörde am Hauptsteuerdomizil zuständig. Die weiteren\nEintretensvoraussetzungen – der Rekurs vom 21. Juni 2011 ist rechtzeitig eingereicht\nworden und entspricht in formeller und inhaltlicher Hinsicht den gesetzlichen\nAnforderungen (Art. 194 Abs. 1 StG; Art. 48 des Gesetzes über die\nVerwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP) – sind erfüllt, so dass im Übrigen\nauf den Rekurs einzutreten ist.\n\n2.- Im Rekurs ist unbestritten, dass die Rekurrentin als Eigentümerin von Grundstücken\nin der politischen Gemeinde W entsprechend Art. 14 Abs. 1 lit. b StG aufgrund\nwirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton St. Gallen steuerpflichtig ist. Ebenso ist\nunbestritten, dass sich die Steuerpflicht nach Art. 15 Abs. 2 StG auf diese Teile des\nEinkommens und Vermögens der Rekurrentin beschränkt. Einigkeit besteht auch\ndarüber, dass die Steuerausscheidung entsprechend Art. 16 Abs. 1 StG im Verhältnis\nzu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über\ndas Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung erfolgt und Steuerpflichtige, die im\nKanton nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens steuerpflichtig sind, die\nSteuern für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem\ngesamten Einkommen und Vermögen entspricht, entrichten, wobei steuerfreie Beträge\nanteilmässig gewährt werden (Art. 18 Abs. 1 StG). Nicht einig sind sich die\nVerfahrensbeteiligten über die Ermittlung der steuerbaren Einkünfte der Rekurrentin aus\nihren Grundstücken in der politischen Gemeinde W im Jahr 2010.\n\n3.- Die Rekurrentin wendet sich gegen die Erfassung des Mietwerts der Wohnung im\nDachgeschoss des Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. 003 von Fr. 10'200.--\n(vgl. dazu nachfolgend E. 3b) und der tatsächlichen Mietzinserträge aus der Vermietung\nder Wohnung im Erdgeschoss und der Garage auf dem Grundstück Nr. 003 (vgl. dazu\nnachfolgend E. 3c).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\na) Gemäss Art. 34 Abs. 1 StG sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen,\ninsbesondere alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder\nsonstiger Nutzung (lit. a) und der Mietwert von Grundstücken, soweit sie dem\nSteuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder aufgrund eines unentgeltlichen\nNutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen (lit. b), steuerbar. Diese\nRegelungen entsprechen den Vorgaben von Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die\nHarmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14) und\ndecken sich inhaltlich mit Art. 21 Abs. 1 lit. a und b DBG).\n\n"}