{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-04-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2011-133_2012-04-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=498&type=1563347022&cHash=de4301112b08983f7ccdd89b7810e26f", "Checksum": "6830b04620ca12a1f18bb33505997912"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2011/133"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 17.04.2012 I/1-2011/133"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 17.04.2012 I/1-2011/133"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 17.04.2012 I/1-2011/133"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eigenmietwert als Liegenschaftsertrag, Art. 34 Abs. 1 lit. a und b StG (sGS 811.1). Die Rekurrentin mit Wohnsitz in Graubünden ist Eigentümerin eines Hauses im Kanton St. Gallen mit drei Wohnungen, wobei die eine vermietet ist und ihre Eltern an den beiden anderen ein Wohnrecht haben. Wenn die Rekurrentin eine dieser beiden Wohnungen benutzen darf, tut sie dies nicht als Eigentümerin, sondern weil der Dienstbarkeitsvertrag den Eltern gestattet, in den Wohnungen Familienangehörige aufzunehmen. Daher kann der Mietwert dieser Wohnung nicht der Rekurrentin zugerechnet werden. Zu Recht wurde ihr aber der Ertrag der vermieteten Wohnung zugerechnet, obwohl dieser den Eltern zufliesst, weil der Ertrag zum Ausgleich eines Erbvorbezugs verwendet wird (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. 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Zu Recht wurde ihr aber der Ertrag der vermieteten Wohnung zugerechnet, obwohl dieser den Eltern zufliesst, weil der Ertrag zum Ausgleich eines Erbvorbezugs verwendet wird (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. April 2012, I/1-2011/133).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: I/1-2011/133\nStelle: Verwaltungsrekurskommission\nRubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten\nPublikationsdatum: 17.04.2012\nEntscheiddatum: 17.04.2012\n\nEntscheid Verwaltungsrekurskommission, 17.04.2012\nEigenmietwert als Liegenschaftsertrag, Art. 34 Abs. 1 lit. a und b StG (sGS\n811.1). Die Rekurrentin mit Wohnsitz in Graubünden ist Eigentümerin eines\nHauses im Kanton St. Gallen mit drei Wohnungen, wobei die eine vermietet\nist und ihre Eltern an den beiden anderen ein Wohnrecht haben. 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Matthias Gmünder, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 7,\n9630 Wattwil,\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,\n\nbetreffend\n\nStaats- und Gemeindesteuern (Einkommen und Vermögen 2010)\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSachverhalt:\n\nA.- A X-Y wohnt zusammen mit ihrem Ehemann B X in S/GR. Mit öffentlich\nbeurkundetem Kaufvertrag vom 29. Januar 2009 erwarb sie von ihrem Vater C Y das\nmit dem Wohnhaus und dem Gartenhaus Vers.-Nrn. 007 und 008 überbaute\nGrundstück Nr. 003, das nicht überbaute Grundstück Nr. 002 sowie ein Baurecht für\ndie Doppelgarage Vers.-Nr. 009 auf dem Grundstück Nr. 003 in der Gemeinde W/SG.\nDer Kaufpreis von Fr. 713'000.-- wurde durch die Übernahme der effektiv bestehenden\nGrundpfandschulden von Fr. 50'000.-- und die Anrechnung eines dem Veräusserer und\nseiner Ehefrau eingeräumten kapitalisierten Wohn- und Gartenmitbenützungsrechts im\nWert von Fr. 184'968.-- sowie eines Erbvorbezugs von Fr. 478'032.-- beglichen.\n\nGemäss dem zwischen A X-Y und ihren Eltern gleichzeitig mit dem\nGrundstückkaufvertrag abgeschlossenen und öffentlich beurkundeten\nPersonaldienstbarkeitsvertrag umfasst einerseits das Wohnrecht die 4-Zimmer-\nWohnung im 1. Obergeschoss und die 3-Zimmer-Wohnung im Dachgeschoss des\nWohnhauses mit Mietwerten von Fr. 15'000.-- und Fr. 10'200.-- gemäss amtlicher\nSchätzung vom 28. Februar 2000. Das Gartenmitbenützungsrecht bezieht sich auf das\nGartenhaus und den bestehenden Garten auf dem Grundstück Nr. 003. Die Rechte\ngelten lebenslänglich und sind weder übertrag- noch vererbbar, wobei das Wohnrecht\nnicht durch die Vermietung der Räume genutzt werden darf. Hingegen beinhaltet es\ndas Recht, Familienangehörige und Hausgenossen in die Wohnung aufzunehmen. Die\nWohnrechtsberechtigten zogen im Lauf des Jahres 2009 ins Pflegeheim und übten\nseither ihr Wohnrecht nicht mehr aus.\n\nDie Eigentumsübertragungen und die Dienstbarkeiten wurden am 29. Januar 2009 ins\nGrundbuch eingetragen. Ebenfalls am 29. Januar 2009 vereinbarte A X-Y mit ihren\nEltern die Abtretung der Einnahmen aus der Vermietung der Wohnung im Erdgeschoss\nund der Garage. Im Jahr 2010 beliefen sich diese Mieteinnahmen auf Fr. 15'600.--.\n\nB.- Für 2010 reichte A X-Y der Veranlagungsbehörde des Kantons St. Gallen die am\n5. Februar 2011 für den Kanton Graubünden ausgefüllte Steuererklärung ein. Der\nAufforderung vom 17. Februar 2011, eine Kopie des Liegenschaftsverzeichnisses, eine\nDetailaufstellung über die Mietzinseinnahmen und eine Zusammenstellung mit Belegen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nzu den tatsächlichen Liegenschaftsunterhaltskosten einzureichen, kam sie nicht nach.\nDie Veranlagungsbehörde zog die Veranlagung von A X-Y durch die Steuerverwaltung\nGraubünden vom 21. März 2011 mit der Steuerausscheidung bei. Sie berücksichtigte\nim Kanton Graubünden nicht erfasste Einkünfte aus dem Grundstück Nr. 003 in W von\nFr. 25'800.--, nämlich die tatsächlich eingenommenen Mietzinsen von Fr. 15'600.-- und\nden Eigenmietwert der Wohnung im Dachgeschoss von Fr. 10'200.--. A X-Y wurde in\nder Folge im Kanton St. Gallen für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 mit einem\nsteuerbaren Einkommen von Fr. 19'600.-- zum Satz von Fr. 119'500.-- und mit einem\nsteuerbaren Vermögen von Fr. 629'000.-- zum Satz von Fr. 1'755'000.-- veranlagt. Das\nkantonale Steueramt wies die dagegen erhobene Einsprache am 30. Mai 2011 ab.\n\n"}