In der Beschwerde wird schliesslich geltend gemacht, wenn die dreijährige Frist – gemäss Auskunft der Vorinstanz – bei einer Gütergemeinschaft gewährt werde, könne diese Regelung auch bei der Errungenschaft gelten. Die Vorinstanz bestreitet, eine solche Auskunft erteilt zu haben. Eine solche Auskunft vermöchte überdies – da die Eheleute nicht dem Güterstand der Gütergemeinschaft unterstanden – nichts am Ergebnis zu ändern.