mit Nachkommen des Erblassers zu teilen habe, die Hälfte der Erbschaft aus Erbrecht. Da A X – entgegen dem Ehe- und Erbvertrag – entschieden habe, den Nachlass nach Gesetz zu verteilen, gehe ¾ des Vermögens an ihn und ¼ an die Kinder. Aus welchen Überlegungen diese – ehe- und erbrechtlich zutreffenden – Ausführungen steuerrechtlich zu einem anderen als dem vorinstanzlichen Ergebnis führen sollen, wird in der Beschwerde nicht dargelegt und ist vor dem Hintergrund der angeführten Begründung (vgl. insbesondere oben E. 2b) nicht ersichtlich.