Des Weiteren wird vorgebracht, mit dem Tod werde die Ehe aufgelöst und es komme zur güterrechtlichen Auseinandersetzung, wobei der überlebende Ehegatte sein Eigengut und die Hälfte der beiden Errungenschaften erhalte. Erst das noch verbleibende Vermögen – also das Eigengut des Verstorbenen und die andere Hälfte der Errungenschaft – bilde die Erbschaft. Der überlebende Ehegatte erhalte, wenn er © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte