d) Die Vorbringen in der Beschwerde vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Unter Hinweis auf die bereits erwähnte Feststellung im Ehe- und Erbvertrag, wonach sämtliche von den Eheleuten X-Y erwirtschafteten Vermögenswerte in die Errungenschaftsbeteiligung fallen, wird geltend gemacht, B X-Y habe von 1969 bis 1981 mit verschiedenen teilzeitlichen Erwerbstätigkeiten und der Betreuung der gemeinsamen Kinder zur Errungenschaft beigetragen. Sowohl Liegenschaften als auch Wertschriften- und Sparkonti seien früher "ohne bösen Willen" auf den Namen des Ehemannes eingetragen worden. Der Inhaber der Sparkonti habe diese Investitionen also nicht aus eigenen Einkommen getätigt.