Die güterrechtliche Qualifikation der Vermögenswerte ist indessen sowohl von der obligationenrechtlichen Berechtigung des Gläubigers gegenüber der Bank als auch von der – damit übereinstimmenden – steuerrechtlichen Zuordnung einzelner Einkommensbestandteile an den einen oder den anderen Steuerpflichtigen zu unterscheiden. Mit der Nachsteuer werden die Zinseinkünfte auf Bankguthaben, die auf den Namen von A X lauteten, erfasst. Es © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte