c) Die Eheleute X-Y unterstanden dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Im Ehe- und Erbvertrag vom 25. Februar 2004 hielten sie fest, dass sie über kein Eigengut verfügten und sämtliche Vermögenswerte nach der Eheschliessung gemeinsam erwirtschafteten. Die güterrechtliche Qualifikation der Vermögenswerte ist indessen sowohl von der obligationenrechtlichen Berechtigung des Gläubigers gegenüber der Bank als auch von der – damit übereinstimmenden – steuerrechtlichen Zuordnung einzelner Einkommensbestandteile an den einen oder den anderen Steuerpflichtigen zu unterscheiden.