Von der vereinfachten Nachbesteuerung profitiert auch ein überlebender Ehegatte, soweit es sich um eine Unterbesteuerung handelt, die auf Einkünfte des Erblassers zurückzuführen ist. Basiert die unvollständige Veranlagung hingegen auf Einkünften des überlebenden Ehegatten, kommt die ordentliche Nachbesteuerung (mit der zehnjährigen Nachsteuerperiode) zum Zug (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 11 zu Art. 153a DBG).