Die vereinfachte Nachbesteuerung ist nur für die von einem Erblasser hinterzogenen Faktoren möglich. Kommen im Inventarverfahren des Erblassers auch hinterzogene Vermögens- oder Einkommensbestandteile des überlebenden Gatten ans Tageslicht, ist diesbezüglich das ordentliche Nachsteuerverfahren (d.h. für zehn Steuerperioden) durchzuführen (vgl. Streuli/Grossmann, Vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen und straflose Selbstanzeige, in: Der Schweizer Treuhänder 2008 S. 712 f.). Von der vereinfachten Nachbesteuerung profitiert auch ein überlebender Ehegatte, soweit es sich um eine Unterbesteuerung handelt, die auf Einkünfte des Erblassers zurückzuführen ist.