Die Bestimmung zur vereinfachten Nachbesteuerung von Erben trat am 1. Januar 2010 in Kraft (AS 2008 S. 4453). Sie ist gemäss Art. 220a DBG erstmals anwendbar auf Erbgänge, die nach Inkrafttreten von Art. 153a DBG eröffnet wurden. B X-Y verstarb am 27. Juli 2010. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kommen ihre Erben deshalb in den Genuss der vereinfachten Nachbesteuerung. Nicht von Belang ist, dass die Nachsteuerperiode in den Zeitraum vor dem Inkrafttreten von Art. 153a DBG zurückreicht (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 3 zu Art. 153a DBG).