Diese Verfahrensdauer ist nicht zu beanstanden, zumal verschiedene Abteilungen innerhalb der Vorinstanz mit der Angelegenheit befasst waren, die Nachsteuer über eine Periode von zehn Jahren zu erheben und zudem über die Auslegung und Anwendung der erst seit 1. Januar 2010 geltenden Regeln zur vereinfachten Nachbesteuerung von Erben zu befinden war. Die Zeitspanne zwischen dem Eingang des Nachlassinventars und der Einleitung des Nachsteuerverfahrens von mehr als fünf Monaten ohne nach aussen erkennbare behördliche Aktivität mag den Erben zwar eher lang erscheinen, ist objektiv betrachtet aber in keiner Weise übermässig, zumal das Verfahren anschliessend ohne weitere