Dabei sind insbesondere die Komplexität der Angelegenheit, das Verhalten der betroffenen Privaten und der Behörden, die Bedeutung für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1D_6/2007 vom 25. Januar 2008 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 124 I 139 E. 2c und Urteil 1A.169/2004 E. 2, in: ZBl 106/2005 S. 540). Zeiten, in denen ein Verfahren stillsteht, sind unumgänglich und solange keine einzelne solche Zeitspanne stossend wirkt, greift die Gesamtbetrachtung (vgl. BGE 124 I 139 Regeste).